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Fachwirt Sozialwesen

Begriff

Ehrenamtliche Tätigkeit in der Zulassung

Ehrenamtliche Tätigkeiten werden bei der Berufspraxis berücksichtigt, sofern sie inhaltlich zu den Prüfungsaufgaben passen.

Die Verordnung sieht vor, dass ehrenamtliche Tätigkeiten bei der Berufspraxis zu berücksichtigen sind. Das ist vor allem für Menschen relevant, die etwa in Selbsthilfegruppen, Vereinen oder Hospizdiensten Verantwortung übernommen haben. Auch hier gilt: Die Tätigkeit muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den Aufgaben des Fachwirts haben.

Praktisch heißt das, dass eine Leitungsfunktion im Vorstand eines sozialen Trägervereins mehr zählt als eine reine Mitgliedschaft. Wer solche Tätigkeiten anführt, sollte Zeitraum, Umfang und konkrete Aufgaben beschreiben, damit die Zuordnung nachvollziehbar ist.

Die Entscheidung trifft die zuständige Stelle im Einzelfall. Auch Engagement in Betreuungs- oder Pflegegruppen kann so als Erfahrung belegt werden, wenn Verantwortung getragen wurde.

Ähnliche Stichwörter

  • BerufspraxisBerufspraxis ist die nachgewiesene Tätigkeit, die für die Zulassung zählt und inhaltlich zu den Prüfungsaufgaben passen muss.
  • ZulassungsvoraussetzungenZur Prüfung wird zugelassen, wer eine berufliche Ausbildung oder ein Studium mit ausreichender Berufspraxis nachweist.
  • Glaubhaft gemachte HandlungsfähigkeitWer keine formalen Nachweise hat, kann die berufliche Handlungsfähigkeit glaubhaft machen und trotzdem zugelassen werden.
  • KenntnisnachweisEin Kenntnisnachweis belegt, dass Wissen und Fertigkeiten auch ohne Lehrgang vorhanden sind.